📖Betäubungsmittelgesetz
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Begriffsbestimmungen & Allgemeines
§1 Betäubungsmittel
Definition: Betäubungsmittel sind Stoffe, die durch Konsum, Einnahme oder Verzehr den Bewusstseinszustand verändern und psychische oder physische Beeinträchtigungen hervorrufen können.
Medikamente: Stoffe, die zur Heilung oder Schmerzlinderung verwendet werden und ärztlich verschrieben sind, gelten als Medikamente.
§2 Strafbarkeit des Versuchs
Versuch: Wer eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln versucht, ist strafbar.
Straffähigkeit des Versuchs: Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.
Milderung: Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Verbote und Erlaubnisse
§4 Verbotene Stoffe
Verbot: Der Besitz, Handel, Anbau und die Herstellung aller Stoffe, die unter §1 Abs. 1 fallen, sind verboten.
Ausnahmen: Ausgenommen hiervon sind legale Stoffe (§5) oder Mengen, die unter den Eigenbedarf (§6) fallen.
Strafen für Besitz: Der Besitz wird mit einer Geldstrafe von bis zu 32.000 € und/oder bis zu 20 Strafeinheiten Freiheitsstrafe geahndet.
Strafen für Handel: Der Handel wird mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 € und/oder bis zu 10 Strafeinheiten Freiheitsstrafe bestraft.
Strafen für Anbau/Herstellung: Der Anbau oder die Herstellung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € und/oder bis zu 5 Strafeinheiten Freiheitsstrafe geahndet.
Innehabung: Das Mitführen von Betäubungsmitteln wird dem Besitz gleichgesetzt.
Minder schwere Fälle: Diese können nach §10 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet werden.
§5 Legale Stoffe
Definition: Legale Stoffe dürfen ohne Mengenbegrenzung straffrei mitgeführt werden.
Liste der legalen Stoffe:
Alkohol und alkoholische Getränke
Tabak (Zigaretten, Zigarren)
Sonderregelung Los Santos: Der öffentliche Konsum von Alkohol ist verboten und nur in privaten Räumen erlaubt. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
§6 Eigenbedarf
Definition: Eigenbedarf bezeichnet die Menge eines Betäubungsmittels, die straffrei mitgeführt werden darf.
Mengenbegrenzungen:
Cannabis: 20 Gramm (entspricht 3 Joints oder 5 Keksen mit Marijuana)
§7 Konsum
Gestattete Orte: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nur in Drogenkonsumräumen (§10) oder in privaten Räumlichkeiten erlaubt.
Verbotene Orte: Der Konsum in öffentlichen Bereichen oder öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ist verboten und wird mit einem Bußgeld von 500 € geahndet.
Medikamente: Der Konsum ärztlich verschriebener Medikamente ist uneingeschränkt erlaubt.
§8 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Medizinische Einrichtungen: Staatlich anerkannte medizinische Einrichtungen und deren Mitarbeiter dürfen Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Arbeit besitzen.
Ärztliche Anordnung: Personen mit ärztlicher Anordnung (Rezept) dürfen bestimmte Betäubungsmittel für die Dauer der Anordnung besitzen und konsumieren.
Pflichtangaben: Ärztliche Schreiben müssen wesentliche Angaben zur Art und Dauer der Nutzung enthalten und bei Prüfung unverzüglich vorgelegt werden.
Folge bei Nichtvorlage: Kann kein Rezept vorgelegt werden, entfällt die Straffreiheit und es gelten die üblichen Bestimmungen des BtMG.
§9 Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln
Verschreibungspflichtige Medikamente: Diese dürfen nur von staatlich anerkannten Ärzten ausgegeben werden.
Aufbewahrung: Betäubungsmittel müssen sicher und unzugänglich für Dritte aufbewahrt werden.
Dokumentation: Die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Betäubungsmitteln müssen schriftlich dokumentiert werden.
§10 Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Erlaubnispflicht: Wer eine Einrichtung betreiben möchte, in der Betäubungsmittelabhängigen die Möglichkeit zum Konsum nicht ärztlich verschriebener Betäubungsmittel ermöglicht wird (Drogenkonsumraum), benötigt eine Erlaubnis der Stadtverwaltung.
Bedingungen zur Erlaubniserteilung:
Nachweis der Notwendigkeit des Drogenkonsumraums.
Keine Vorstrafen des Betreibers.
Sicherstellung einer medizinischen Notfallversorgung.
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten innerhalb des Konsumraums.
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