📖Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Begriffsbestimmungen & Allgemeines

§1 Betäubungsmittel

  1. Definition: Betäubungsmittel sind Stoffe, die durch Konsum, Einnahme oder Verzehr den Bewusstseinszustand verändern und psychische oder physische Beeinträchtigungen hervorrufen können.

  2. Medikamente: Stoffe, die zur Heilung oder Schmerzlinderung verwendet werden und ärztlich verschrieben sind, gelten als Medikamente.

§2 Strafbarkeit des Versuchs

  1. Versuch: Wer eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln versucht, ist strafbar.

  2. Straffähigkeit des Versuchs: Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.

  3. Milderung: Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.


Verbote und Erlaubnisse

§4 Verbotene Stoffe

  1. Verbot: Der Besitz, Handel, Anbau und die Herstellung aller Stoffe, die unter §1 Abs. 1 fallen, sind verboten.

  2. Ausnahmen: Ausgenommen hiervon sind legale Stoffe (§5) oder Mengen, die unter den Eigenbedarf (§6) fallen.

  3. Strafen für Besitz: Der Besitz wird mit einer Geldstrafe von bis zu 32.000 € und/oder bis zu 20 Strafeinheiten Freiheitsstrafe geahndet.

  4. Strafen für Handel: Der Handel wird mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 € und/oder bis zu 10 Strafeinheiten Freiheitsstrafe bestraft.

  5. Strafen für Anbau/Herstellung: Der Anbau oder die Herstellung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € und/oder bis zu 5 Strafeinheiten Freiheitsstrafe geahndet.

  6. Innehabung: Das Mitführen von Betäubungsmitteln wird dem Besitz gleichgesetzt.

  7. Minder schwere Fälle: Diese können nach §10 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet werden.

§5 Legale Stoffe

  1. Definition: Legale Stoffe dürfen ohne Mengenbegrenzung straffrei mitgeführt werden.

  2. Liste der legalen Stoffe:

    • Alkohol und alkoholische Getränke

    • Tabak (Zigaretten, Zigarren)

  3. Sonderregelung Los Santos: Der öffentliche Konsum von Alkohol ist verboten und nur in privaten Räumen erlaubt. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.

§6 Eigenbedarf

  1. Definition: Eigenbedarf bezeichnet die Menge eines Betäubungsmittels, die straffrei mitgeführt werden darf.

  2. Mengenbegrenzungen:

    • Cannabis: 20 Gramm (entspricht 3 Joints oder 5 Keksen mit Marijuana)

§7 Konsum

  1. Gestattete Orte: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nur in Drogenkonsumräumen (§10) oder in privaten Räumlichkeiten erlaubt.

  2. Verbotene Orte: Der Konsum in öffentlichen Bereichen oder öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ist verboten und wird mit einem Bußgeld von 500 € geahndet.

  3. Medikamente: Der Konsum ärztlich verschriebener Medikamente ist uneingeschränkt erlaubt.

§8 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

  1. Medizinische Einrichtungen: Staatlich anerkannte medizinische Einrichtungen und deren Mitarbeiter dürfen Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Arbeit besitzen.

  2. Ärztliche Anordnung: Personen mit ärztlicher Anordnung (Rezept) dürfen bestimmte Betäubungsmittel für die Dauer der Anordnung besitzen und konsumieren.

  3. Pflichtangaben: Ärztliche Schreiben müssen wesentliche Angaben zur Art und Dauer der Nutzung enthalten und bei Prüfung unverzüglich vorgelegt werden.

  4. Folge bei Nichtvorlage: Kann kein Rezept vorgelegt werden, entfällt die Straffreiheit und es gelten die üblichen Bestimmungen des BtMG.

§9 Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln

  1. Verschreibungspflichtige Medikamente: Diese dürfen nur von staatlich anerkannten Ärzten ausgegeben werden.

  2. Aufbewahrung: Betäubungsmittel müssen sicher und unzugänglich für Dritte aufbewahrt werden.

  3. Dokumentation: Die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Betäubungsmitteln müssen schriftlich dokumentiert werden.

§10 Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen

  1. Erlaubnispflicht: Wer eine Einrichtung betreiben möchte, in der Betäubungsmittelabhängigen die Möglichkeit zum Konsum nicht ärztlich verschriebener Betäubungsmittel ermöglicht wird (Drogenkonsumraum), benötigt eine Erlaubnis der Stadtverwaltung.

  2. Bedingungen zur Erlaubniserteilung:

    • Nachweis der Notwendigkeit des Drogenkonsumraums.

    • Keine Vorstrafen des Betreibers.

    • Sicherstellung einer medizinischen Notfallversorgung.

    • Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten innerhalb des Konsumraums.


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