📖Strafgesetzbuch
§1 Geltungsbereich
Abs. 1 - Die Bestimmungen dieses Gesetzbuches gelten für das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Luftraumes, der Binnen- und Küstengewässer. Dies umfasst auch die Hoheitsgewässer und den Luftraum über den Küstenmeeren.
§2 Begriffsbestimmungen
Abs. 1 - Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffe:
Beamte/Staatsbeamte: Alle Mitarbeiter öffentlicher Verwaltungen, Behörden und Ministerien.
Exekutivbeamte: Polizisten, Zollbeamte, und Mitarbeiter anderer Strafverfolgungsbehörden.
Behörden: Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften, Gerichte und sonstige öffentliche Verwaltungen.
Fahrzeug: Fortbewegungsmittel jeder Art, einschließlich Kraftfahrzeuge, Boote und Flugzeuge.
Straßenverkehrsordnung (StVO): Die Vorschriften über den Straßenverkehr in Deutschland.
Ordnungswidrigkeit: Eine geringfügige Verletzung des Gesetzes, die in der Regel mit einer Geldbuße geahndet wird.
Straftat/Verbrechen: Eine schwerwiegende Verletzung des Gesetzes, die mit einer Freiheitsstrafe oder anderen strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird.
Unfall: Ein Ereignis im Straßen-, See- oder Luftverkehr, das zu Personen- oder Sachschäden führt.
Personenkontrolle: Leibesvisitationen/Durchsuchungen zur Feststellung der Identität oder zur Gefahrenabwehr.
§3 Strafverfolgung
Abs. 1 - Exekutivbeamte sind verpflichtet, Straftaten unverzüglich zu verfolgen und an die zuständigen Behörden zu melden.
Abs. 2 - Ordnungswidrigkeiten können, nach Ermessen der Exekutivbeamten, verfolgt werden.
Abs. 3 - Jeder Bürger ist verpflichtet, eine beobachtete Straftat der Polizei zu melden.
Abs. 4 - Bürger dürfen eine Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wenn diese eine Straftat begeht. Dies muss unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Selbstjustiz ist strafbar.
Abs. 5 - Den Anweisungen von Exekutivbeamten ist unbedingt Folge zu leisten.
Abs. 6 - Das Anstiften oder die Unterstützung einer Straftat wird strafrechtlich verfolgt.
Abs. 7 - Bei Verhören müssen mindestens zwei Beamte oder ein Beamter und ein Staatsanwalt anwesend sein. Ton- oder Videoaufnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Befragten zulässig.
Abs. 8 - Straftaten dürfen nur in Rücksprache mit den zuständigen Behörden eingestellt werden.
Abs. 9 - Falsche Notrufe gelten als Straftat und werden strafrechtlich geahndet.
Abs. 10 - Wiederholungstaten können zu einer Verdopplung der Strafe führen.
Abs. 11 - Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Mitführen von Ausweisdokumenten. Verstöße können zu Sanktionen führen.
§4 Immunität
Abs. 1 - Staatsbeamte und Regierungsmitglieder im höheren Dienst genießen in Ausübung ihres Amtes Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung, sofern sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln.
§5 Sperrzonen
Abs. 1 - Das Betreten der folgenden Gebiete ist verboten und kann zur Verhaftung führen:
Gefängnisgelände und Sicherheitsbereiche.
Polizeidienststellen (abgesperrte Bereiche).
Militärgelände.
Abs. 2 - In besonders gesicherten Zonen, wie Militäranlagen, kann bei unbefugtem Zutritt Schusswaffengebrauch erfolgen.
Abs. 3 - In Sperrzonen dürfen nur Staatsbeamte Waffen oder Masken tragen.
§6 Kontrollstellen der Exekutivbehörden
Abs. 1 - Exekutivbehörden dürfen jederzeit Kontrollstellen einrichten.
Abs. 2 - An diesen Kontrollstellen dürfen Personen und Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen durchsucht werden.
§7 Hausfriedensbruch
Abs. 1 - Das Betreten eines Privatgrundstücks oder einer Wohnung ohne Zustimmung des Eigentümers ist verboten. Ausnahmen gelten nur in Notfällen.
Abs. 2 - Die Durchsuchung von privaten Räumen bedarf eines richterlichen Beschlusses, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.
§8 Haftung
Abs. 1 - Der Fahrer eines Fahrzeugs haftet für alle mit dem Fahrzeug begangenen Delikte.
Abs. 2 - Eigentümer von Grundstücken können haftbar gemacht werden, wenn auf ihrem Grundstück Straftaten begangen werden und sie dies wissentlich dulden.
§9 Beschlagnahmung von Fahrzeugen und Gegenständen
Abs. 1 - Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit Straftaten stehen, können beschlagnahmt werden.
Abs. 2 - Illegale Gegenstände und Waffen dürfen jederzeit beschlagnahmt werden.
§10 Waffenbesitz
Abs. 1 - Der Besitz von Waffen ist nur mit einem Waffenschein erlaubt. Folgende Waffen sind erlaubt:
Kurzwaffen (Pistolen).
Einhandmesser (Macheten und Schwerter sind verboten).
Abs. 2 - Der Missbrauch von Waffen führt zum Entzug des Waffenscheins und zu strafrechtlichen Konsequenzen.
§11 Notwehr
Abs. 1 - Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer in Notwehr handelt, ist nicht strafbar.
§12 Illegale Substanzen und Gegenstände
Abs. 1 - Der Besitz, Handel oder Konsum von illegalen Drogen wie Kokain, Marihuana, Heroin und anderen Betäubungsmitteln ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Abs. 2 - Illegale Waffen und Gegenstände, wie z.B. Waffenteile, dürfen nicht erworben, besessen oder gehandelt werden.
§13 Korruption
Abs. 1 - Korruption in öffentlichen Ämtern wird streng strafrechtlich verfolgt. Dazu gehört die Annahme oder das Angebot von Vorteilen für Amtshandlungen.
§14 Flucht aus der Haft
Abs. 1 - Der Versuch, sich oder eine andere Person aus der rechtmäßigen Haft zu befreien, ist strafbar.
§15 Tötungsdelikte
Abs. 1 - Vorsätzliche Tötung wird als Mord bestraft. Auch der Versuch, jemandem schwere körperliche Schäden zuzufügen, wird strafrechtlich verfolgt.
§16 Körperverletzung
Abs. 1 - Körperliche Angriffe, die zu Verletzungen führen, werden als Körperverletzung bestraft.
Abs. 2 - Wiederholte oder besonders schwere körperliche Angriffe, insbesondere gegen wehrlose Personen, werden härter bestraft.
§17 Diebstahl und Raub
Abs. 1 - Diebstahl ist die rechtswidrige Aneignung fremden Eigentums und wird strafrechtlich verfolgt.
Abs. 2 - Raub liegt vor, wenn der Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen erfolgt.
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