📖Geldwäschegesetz
Auf unserem Server sind die Gesetze bezüglich des Besitzes, der Einspeisung und der Meldepflicht von Schwarzgeld klar geregelt. Verstöße gegen diese Vorschriften werden streng geahndet, um kriminelle
§1 Besitz von Schwarzgeld
Abs. 1 – Der Besitz von Schwarzgeld ist strengstens untersagt. Bürger, die im Besitz solcher illegaler Gelder sind, machen sich strafbar. Abs. 2 – Auch das In-Umlauf-Bringen von Schwarzgeld, sei es durch Geschäfte oder andere Transaktionen, ist verboten. Jede Art der Verwendung von illegal erworbenen Geldern wird strafrechtlich verfolgt. Abs. 3 – Schwarzgeld fällt bei Entdeckung der Beschlagnahmung und Vernichtung durch die zuständigen Behörden anheim.
§2 Einspeisung und Verschleierung von Schwarzgeld
Abs. 1 – Es ist verboten, Schwarzgeld durch Investitionen in Spielbanken, Pferderennen, Wertpapiere, Luxusgüter oder ähnliche Mittel zu verschleiern. Der Versuch, illegale Gelder durch solche Kanäle in den legalen Geldfluss zu integrieren, wird als Geldwäsche betrachtet und strafrechtlich verfolgt. Abs. 2 – Jegliche Versuche, Schwarzgeld zu verschleiern, wie durch Scheinfirmen oder Scheintransaktionen, werden mit hohen Strafen belegt.
§3 Meldepflicht von Schwarzgeld
Abs. 1 – Jeder Bürger ist verpflichtet, den Behörden Informationen über den Besitz, die Lagerung oder die Weitergabe von Schwarzgeld unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2 – Bürger, die wissentlich Informationen über Personen oder Orte, an denen Schwarzgeld aufbewahrt oder in Umlauf gebracht wird, zurückhalten, machen sich der Strafvereitelung schuldig und müssen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
§4 Verschärfte Strafen für Wiederholungstäter
Abs. 1 – Bürger, die wiederholt gegen das Schwarzgeldgesetz verstoßen, müssen mit verschärften Strafen rechnen. Dazu gehören hohe Geldstrafen, längere Haftstrafen oder, bei schwerwiegenden Fällen, der dauerhafte Entzug bestimmter Bürgerrechte. Abs. 2 – Wiederholungstätern kann zudem das Recht auf Besitz von Luxusgütern oder die Teilnahme an geschäftlichen Transaktionen auf dem Server entzogen werden.
§5 Unterstützung krimineller Handlungen
Abs. 1 – Wer Personen, die sich am Besitz, der Verschleierung oder Verbreitung von Schwarzgeld beteiligen, wissentlich unterstützt, macht sich ebenfalls strafbar. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Lagerräumen oder das Erstellen gefälschter Dokumente. Abs. 2 – Bei besonders schweren Fällen der Beihilfe kann es zu einem Mitbestrafungsverfahren kommen, das die Unterstützer ähnlich hart wie die eigentlichen Täter bestraft.
Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Schwarzgeld in keiner Form Teil des wirtschaftlichen Systems auf unserem Server wird. Bürger, die gegen dieses Gesetz verstoßen, gefährden nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Integrität von Hamburg.
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