📖Waffengesetz

Waffengesetz (WaffG)


Erster Teil: Definition & Kategorien

§1 Waffengesetz (1) Das Waffengesetz regelt die Handhabung und den Umgang mit Feuerwaffen sowie mit Schlag- und Stichwaffen. (2) Es gilt für alle Personen, die im Staatsgebiet Waffen besitzen, führen oder handeln wollen.

§2 Waffenschein (1) Der Waffenschein darf nur bei lizenzierten Waffenhändlern oder der Polizei erworben werden. (2) Nur Personen mit einem gültigen Waffenschein sind berechtigt, die jeweilig kategorisierten Waffen zu führen. (3) Der Waffenschein ist bei Kontrollen auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen. (4) Bei Entzug des Waffenscheins durch den Staat ist eine Wiedererlangung nur nach Vorlage eines positiven psychologischen Gutachtens möglich.


Zweiter Teil: Umgang mit Waffen

§3 Waffenbesitz ohne Waffenschein (1) Der unerlaubte Besitz von Waffen ohne entsprechenden Waffenschein wird mit 0-10 Strafeinheiten Freiheitsstrafe oder mit bis zu 5.000 € bestraft. (2) Die Innehabung einer Waffe wird dem Besitz gleichgesetzt und wird entsprechend bestraft. (3) Das Mitführen einer Waffe am Körper ohne Waffenschein wird wie in Absatz (1) behandelt.

§4 Waffen in Verbindung mit einer Straftat (1) Waffen, die während einer Straftat verwendet werden, gelten als Beweismittel und werden von der Exekutive einbehalten. (2) Im Falle einer Verurteilung bleibt die Waffe nach dem Verfahren in der Obhut der Behörden. Zudem kann das Gericht ein Waffenverbot (§8) erlassen. (3) Bei Freispruch erhält der Angeklagte die Waffe zurück. (4) Geht der Exekutive die Waffe verloren, so wird sie durch die Exekutive ersetzt.

§5 Abfeuern von Schusswaffen (1) Das Abfeuern von Schusswaffen ist nur auf geeignetem Privatgelände sowie an Schießständen der Firma Ammunation erlaubt. (2) Das Abfeuern in der Öffentlichkeit, ohne Sondererlaubnis der Judikative, ist strengstens verboten und wird mit 0-20 Strafeinheiten Freiheitsstrafe oder mit bis zu 16.000 € bestraft. (3) Mitarbeiter der Exekutive sind während ihres Dienstes von den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) befreit und unterliegen den internen Polizeigesetzen.

§6 Verkauf von Waffen (1) Der Verkauf von Waffen der Kategorie 0 (Schlagwaffen) ist erlaubt. (2) Der private Verkauf von Schusswaffen der Kategorie 1 ist nur erlaubt, wenn: (a) Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer im Besitz eines gültigen Waffenscheins oder Jagdscheins sind. (b) Der Verkauf keinen gewerblichen Hintergrund hat. (3) Verstößt der Verkäufer gegen diese Bestimmungen, wird er mit 10-25 Strafeinheiten Freiheitsstrafe oder mit 10.000 € - 45.000 € bestraft.

§7 Waffenverbot (1) Das Gericht und die Leiter der Exekutive haben die Befugnis, einer Person den Erwerb, Besitz oder das Führen bestimmter Waffen zu verbieten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit anderer gefährden könnte. (2) Ein erlassenes Waffenverbot ist schriftlich festzuhalten, zu begründen und dem Betroffenen unverzüglich zu übermitteln. (3) Bei einem von der Exekutive verhängten Waffenverbot ist die Judikative umgehend zu informieren. (4) Das Waffenverbot gilt für maximal 7 Tage, in besonders schweren Fällen für maximal 10 Tage. (5) Ein Verstoß gegen das Waffenverbot wird gemäß §4 geahndet.

§8 Jagdwaffen (1) Jagdwaffen müssen außerhalb der Jagd immer in einem geschlossenen Behältnis befördert werden. (2) Jagdwaffen dürfen nur im Jagdrevier geladen und getragen werden. (3) Der Gebrauch von Jagdwaffen ist nur im eigenen Revier mit entsprechendem Schein erlaubt. (4) Verstöße gegen §8.1 und §8.2 werden gemäß §4 und §6 geahndet.


Zusätzliche Regelungen

§9 Transport von Waffen (1) Der Transport von Schusswaffen muss immer in einem geschlossenen Behältnis erfolgen, und die Waffen müssen entladen sein. (2) Munition darf getrennt von den Waffen transportiert werden. (3) Verstöße gegen diese Regelung werden mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 € geahndet.

§10 Registrierung von Waffen (1) Alle Waffen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erwerb bei der zuständigen Behörde registriert werden. (2) Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird ein Bußgeld von bis zu 1.000 € verhängt.

§11 Schulungen und Sicherheit (1) Personen, die einen Waffenschein beantragen, müssen einen Nachweis über die Teilnahme an einem Waffensicherheitstraining vorlegen. (2) Der Kurs muss mindestens 8 Stunden umfassen und grundlegende Kenntnisse im Umgang mit Waffen sowie rechtliche Bestimmungen beinhalten. (3) Verstöße gegen diese Regelung führen zu einer Ablehnung des Waffenschein-Antrags.

Last updated