📖Polizeidienstgesetz
Unmittelbarer Zwang (UZwG)
Abs. 1 – Beamte dürfen im Rahmen des unmittelbaren Zwangs Maßnahmen ergreifen, die die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung einschränken, sofern dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Abs. 2 – Der Einsatz von unmittelbarem Zwang darf nur unter strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfolgen, wobei immer die schonendste Maßnahme zu wählen ist.
Dienstwaffen
Abs. 1 – Dienstwaffen dürfen nur in Übereinstimmung mit den internen Vorschriften und zur Erfüllung von Pflichtaufgaben oder in Notwehrsituationen eingesetzt werden. Abs. 2 – Das Aufrüsten auf Langwaffen oder automatische Waffen ist nur mit Genehmigung der Leitstelle erlaubt und sollte nur in Situationen erfolgen, die es erfordern. Abs. 3 – Der Einsatz einer Dienstwaffe muss, wenn möglich, vorher angekündigt werden. In Ausnahmefällen, wie bei einer akuten Bedrohungslage, kann von der Ankündigung abgesehen werden. Bei Fehlentscheidungen trägt der Einsatzleiter oder die verantwortliche Person die Konsequenzen. Abs. 4 – Der missbräuchliche oder unangemessene Einsatz von Dienstwaffen wird strafrechtlich verfolgt und kann disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ausweispflicht
Abs. 1 – Jede Person ist gegenüber Beamten im Dienst ausweispflichtig. Dies gilt insbesondere bei Polizeikontrollen und offiziellen Maßnahmen. Abs. 2 – Beamte im Dienst sind ebenfalls ausweispflichtig. Auf Verlangen ist die Dienstnummer anzugeben, um die Identifikation zu ermöglichen. Abs. 3 – Beamte, die im Zivileinsatz agieren, sind von der Ausweispflicht gegenüber Privatpersonen befreit und dürfen ihre Zugehörigkeit zur Polizei verneinen, wenn dies den Einsatz gefährden würde.
Vermummung
Abs. 1 – Beamte sind von dem allgemeinen Vermummungsverbot ausgenommen, wenn die offizielle Dienstkleidung oder besondere Einsatzbedingungen eine Vermummung erfordern. Dies gilt insbesondere bei Spezialeinsätzen oder Gefährdungslagen, die den Schutz der Identität der Beamten erfordern.
Präventivhaft
Abs. 1 – Die Polizei hat das Recht, Personen, die eine akute Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, in Präventivhaft zu nehmen, um potenzielle Straftaten zu verhindern. Abs. 1.1 – Präventivhaft dient als Sicherheitsmaßnahme und darf nur unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Abs. 1.2 – Verdächtige Personen können zur Klärung eines Sachverhaltes maximal zwei Stunden in Präventivhaft genommen werden. Abs. 1.3 – Während der Präventivhaft ist die Grundversorgung des Inhaftierten sicherzustellen, einschließlich Nahrung und Wasser. Abs. 1.4 – Die unrechtmäßige Anwendung der Präventivhaft kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Abs. 1.5 – Eine übermäßige Ausweitung der Präventivhaft über die gesetzliche Höchstdauer hinaus ist nicht zulässig.
Durchsuchung
Abs. 1 – Die Polizei ist berechtigt, Personen aus Sicherheitsgründen zu kontrollieren und zu durchsuchen, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Abs. 2 – Eine Durchsuchung privater Räumlichkeiten, wie Häuser, Wohnungen oder Betriebsräume, darf nur mit richterlichem Beschluss erfolgen. Abs. 3 – Private Gebäude umfassen private Unternehmen, Miet- und Eigentumswohnungen sowie Häuser. Abs. 4 – Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss kann nach intensiver Prüfung des Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Die Beantragung erfolgt mündlich oder schriftlich und muss den Stand der Ermittlungen sowie den Sachverhalt darlegen. Abs. 5 – Der Durchsuchungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch einen Richter, bevor die Durchsuchung durchgeführt werden kann. Abs. 6 – Fahrzeuge dürfen nur mit richterlichem Beschluss durchsucht werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Abs. 7 – Gefahr im Verzug liegt vor, wenn durch Abwarten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum entsteht oder der Verdacht besteht, dass Beweismittel vernichtet werden könnten. Abs. 8 – Die Polizei darf Checkpoints errichten, um Personen und Fahrzeuge in bestimmten Bereichen zu kontrollieren. Abs. 9 – An solchen Checkpoints dürfen Fahrzeuge und Personen stichprobenartig durchsucht werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Abs. 10 – Willkürliche Durchsuchungen von Fahrzeugen ohne konkreten Verdacht sind unzulässig. Abs. 11 – Erhärtet sich der Verdacht einer Straftat, darf ein Fahrzeug auch vor Ort durchsucht werden.
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